Insbesondere liesse sich durch einen (weiteren) Augenschein nicht zuverlässig klären, ob die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente bzw. ein Teil davon (östlich auskragender Bereich des Kiesplatzes) allenfalls schon vor dem 1. Juli 1972 (rechtmässig) bestanden. Als wie gravierend die Vertreter der Abteilung für Baubewilligungen das Beeinträchtigungspotenzial der Umgebungsgestaltung beim Augenschein vom 4. November 2021 einschätzten (vgl. Replik, S. 14 Rz. 28), ist vernachlässigbar. Die Abteilung für Baubewilligungen ordnete trotz dieser Relativierung deren Beseitigung an. - 13 -