Darin wurden die für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wesentlichen Fakten festgehalten. Eine inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Dass sich durch einen erneuten behördlichen Augenschein relevante Zusatzerkenntnisse ergeben hätten, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht anzunehmen. Insbesondere liesse sich durch einen (weiteren) Augenschein nicht zuverlässig klären, ob die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente bzw. ein Teil davon (östlich auskragender Bereich des Kiesplatzes) allenfalls schon vor dem 1. Juli 1972 (rechtmässig) bestanden.