Der hier zu beurteilende rechtserhebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten und den öffentlich zugänglichen Fachkarten und Luftbildern auf dem Geoportal des Aargauischen Geografischen Informationssystems (AGIS) hervor. Demzufolge durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten, zumal bereits die Abteilung für Baubewilligungen einen solchen durchgeführt und dazu ein Protokoll (Vorakten, act. 22, Beilage 4) erstellt hat. Darin wurden die für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wesentlichen Fakten festgehalten.