Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2024 vom 19. Juni 2025, Erw. 4.3). Der Entscheid über die Durchführung eines Augenscheins (oder die Abnahme anderer Beweise) steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die (rechtserheblichen) tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Urteile des Bundesgerichts 1C_306/2024 vom 19. Juni 2025, Erw. 4.3, und 1C_157/2016 vom 6. September 2016, Erw. 2.2 mit Hinweis).