Ob diese Auffassung mit Blick auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zutrifft, ist keine Frage der genügenden Begründungsdichte, sondern betrifft die materielle Begründetheit der Beschwerde. Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführern kritisierte Sichtweise der Vorinstanz, die Schilderung, die zuständige kantonale Baubewilligungsbehörde habe die Bewilligungsfreiheit der Stützmauer gegenüber dem Bauressortvorsteher des Gemeinderats R._____ bestätigt, stelle eine (unbelegte) Schutzbehauptung dar. Mit ihrer gegenteiligen Haltung überspannen die Beschwerdeführer die Anforderungen an die behördliche Begründungspflicht. - 12 -