Diesen Begründungsanforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid allemal. Die Beschwerdeführer konnten diesen auch ohne nähere Auseinandersetzung der Vorinstanz beispielsweise mit den topografischen Gegebenheiten vor Ort sachgerecht anfechten. Es ermöglicht eine sachgerechte Anfechtung, wenn die Vorinstanz die Anlage einer Böschung anstelle von stützenden Granitsteinquadern als hinreichende Hangsicherungsmassnahme erachtet. Ob diese Auffassung mit Blick auf die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zutrifft, ist keine Frage der genügenden Begründungsdichte, sondern betrifft die materielle Begründetheit der Beschwerde.