Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2020 vom 28. Oktober 2021, Erw. 5.2). Dazu gehören auch die Natur- und Landschaftsschutzbestimmungen in den §§ 11 und 13 BNO, weshalb diese bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente (gestützt auf die Art. 24 ff. RPG oder allenfalls § 129 aBauG) auf jeden Fall als den streitigen Umgebungsgestaltungselementen entgegenstehende öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind, auch wenn sie im Jahr 1973 noch nicht gegolten haben.