Weil jedoch die Bauarbeiten an den streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselementen im Jahr 1973 unstreitig nicht abgeschlossen waren, sondern daran noch bis ins Jahr 2015 Änderungen vorgenommen wurden, ist das 2015 respektive heute geltende Recht massgeblich, selbst wenn es sich bei den erwähnten Arbeiten nicht um neubauähnliche Änderungen durch vollständigen oder grossmehrheitlichen Ersatz der Bausubstanz handeln sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2020 vom 30. November 2021, Erw. 2.3).