Die Beschwerdeführer halten demgegenüber das im Jahr 1973 geltende Recht für massgeblich, weil die ursprünglichen, später bloss veränderten Bauten/Anlagen auf dieses Jahr zurückgehen sollen. Bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne (gültige) Bewilligung erstellten oder geänderten Bauten erachtet das Bundesgericht in den Regel den Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung der Baute als massgeblich, es sei denn, die Baute könne nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden "milderen" Recht bewilligt werden (BGE 123 II 248, Erw. 3a/bb; Urteile des Bundesgerichts 1C_572/2020 vom 30. November 2021, Erw. 2.2, und 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020, Erw.