1.4. Die Abteilung für Baubewilligungen beurteilte die Bewilligungsfähigkeit der Umgebungsgestaltungselemente nach dem heute geltenden Recht, in der auf Basis der Ausführungen der Beschwerdeführer beim Augenschein vom 4. November 2021 getroffenen Annahme, diese seien (in ihrer heutigen Gestalt) erst 2015 errichtet worden. Die Beschwerdeführer halten demgegenüber das im Jahr 1973 geltende Recht für massgeblich, weil die ursprünglichen, später bloss veränderten Bauten/Anlagen auf dieses Jahr zurückgehen sollen.