Darüber hinaus wehren sich die Beschwerdeführer gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung, dass sie vom ursprünglichen, angeblich im Jahr 1964 (im Rahmen einer Bodenverbesserung zur Erschliessung des ehemaligen Schützenhauses) geschaffenen Kiesplatz (Ziff. 5) nicht bloss die von ihnen später in diesem Bereich angebrachten Häcksel entfernen müssen (was anerkannt wird), sondern dass sie den Platz zusätzlich begrünen müssen. [Ausschnitt aus Plan mit der Lage der Umgebungsgestaltungselemente und des Auffangtanks] - 10 -