1.3. Vor Verwaltungsgericht sind noch die folgenden, von der Abteilung für Baubewilligungen auch nicht (nachträglich) bewilligten und zum Rückbau angeordneten Umgebungsgestaltungselemente streitig (vgl. zu deren Standort den nachfolgend abgebildeten Plan aus dem Baugesuch der Beschwerdeführer), wobei beim Auffangtank bloss noch dessen Bewilligungsfähigkeit sowie die Bedingungen im Streit liegen, unter denen gemäss vorinstanzlichem Entscheid auf einen Rückbau desselben verzichtet werden kann (Dichtigkeit und Wiederaufnahme der Bienenhaltung): 1: Ersatz Bahnschwellen durch Granitsteine 2: Ersatz vorbestehender Eingangsbereich mit aufgefrischter Türe 6: Auffangtank.