In Anbetracht dessen könnte die Nichteinholung der Zustimmung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle einen offensichtlichen, oder zumindest leicht erkennbaren (formellen) Mangel dargestellt haben, der aufgrund der Wichtigkeit des kantonalen Zustimmungsvorbehalts mit Blick auf den fundamentalen Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und Nichtbaugebiet zudem schwerwiegt. Mit dem Hinweis darauf, dass die Abteilung für Baubewilligungen dem Bauvorhaben nachträglich zugestimmt habe, übersehen die Beschwerdeführer sodann, dass diese Zustimmung nur für die Bienenhäuser und auch insoweit nur unter einer Bedingung erteilt wurde, die von ihnen im Parallelverfahren