auf den die Bewilligung vom 6. März 1973 explizit abgestützt wurde, in Abs. 3 statuierte, dass der Gemeinderat das Baugesuch für Bauten, welche die Bewilligung von kantonalen oder eidgenössischen Behörden erfordern, nur gutheissen darf, wenn diese Bewilligung vorliegt. In Anbetracht dessen könnte die Nichteinholung der Zustimmung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle einen offensichtlichen, oder zumindest leicht erkennbaren (formellen) Mangel dargestellt haben, der aufgrund der Wichtigkeit des kantonalen Zustimmungsvorbehalts mit Blick auf den fundamentalen Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und Nichtbaugebiet zudem schwerwiegt.