desgericht im Urteil 1C_655/2015, 1C_17/2106, 1C_27/2016 vom 16. November 2016, Erw. 2.3, zwar offen. Für die Nichtigkeit der damals erteilten Baubewilligung spricht, dass § 152 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG; AGS Band 8, S. 125 ff.) auf den die Bewilligung vom 6. März 1973 explizit abgestützt wurde, in Abs. 3 statuierte, dass der Gemeinderat das Baugesuch für Bauten, welche die Bewilligung von kantonalen oder eidgenössischen Behörden erfordern, nur gutheissen darf, wenn diese Bewilligung vorliegt.