AS 1972 950) unmissverständlich festhielt, dass Baubewilligungen für Gebäude und Anlagen ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebietes (= Baugebietes) erst erteilt werden dürfen, wenn unter anderem die Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz vorliegt. Ob es sich bei diesem Zustimmungserfordernis um eine Gültigkeitsvoraussetzung handelte und eine Baubewilligung ohne diese Zustimmung analog der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 RPG wegen eines schwerwiegenden formellen Mangels nichtig ist (vgl. statt vieler BGE 111 Ib 213, Erw. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_645/2023 vom 10. Dezember 2024, Erw. 3.2, und 1C_15/2022 vom 7. August 2023, Erw.