Nachdem die Baubewilligung vom 6. März 1973 die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente ohnehin nicht abdeckt, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens offenbleiben, ob diese gültig oder (mangels Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde) nichtig ist. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle eine (vertiefte) Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Erw. 1) und den dazu erhobenen Rügen der Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 18 f. Ziff. 3.2). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen vom 8. Oktober 1971 (altes Gewässerschutzgesetz, aGSchG;