Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Errichtung von Stützbauten für die Gewährleistung der Stabilität des Geländes rund um die Bienenhäuser und die Zufahrt / den Zugang zu diesen oder zur Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen erforderlich gewesen sein soll. Aus Stabilitätsgründen täte es auch die von den Vorinstanzen angeführte Böschung, wie sie im ursprünglichen Zustand vor dem Geländeeinschnitt bestanden haben muss, der mit der Anlage der Zufahrt (zum ehemaligen Schützenhaus) entstanden sein dürfte. Ebenso wenig dürften die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente zu einer bienenfreundlichen Haltung beitragen oder sogar dafür benötigt werden.