Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass der Betrieb der Bienenanlage gewisse Anpassungen der Umgebung erfordert haben soll. Selbst wenn dem so wäre, ist für eine (gemäss Art. 22 RPG bewilligungspflichtige) Umgebungsgestaltung, die über die mit der Errichtung der Bienenhäuser verbundenen Terrainveränderungen hinausgeht, eine sich auf entsprechende Baupläne (zur Umgebungsgestaltung) abstützende Bewilligung erforderlich.