Aus dem Umstand, dass Baupläne in der damaligen Zeit generell keine Umgebungsgestaltungselemente umfassten, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass im Zeitpunkt der Bewilligung vorbestehende oder bei der Ausführung bewilligter (Haupt-)Bauten vorgenommene Umgebungsgestaltungen, soweit bewilligungspflichtig, jeweils automatisch (stillschweigend) mitbewilligt wurden, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen. Die (objektive) Beweislast dafür, dass die Umgebungsgestaltungselemente mitbewilligt wurden, liegt bei den Beschwerdeführern. Grundsätzlich gilt, dass Bauarbeiten, die nicht aus genehmigten Bauplänen hervorgehen, nicht bewilligt worden sind.