Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die am 6. März 1973 erteilte Baubewilligung für die Bienenhäuser auch für die früher oder im selben Baujahr (1973) errichteten Umgebungsgestaltungselemente gelte. Einen urkundlichen Nachweis gibt es für diese Darstellung allerdings nicht, weder im Bewilligungsakt (Vorakten, act. 22, Beilage 5) noch in den zugrundeliegenden Bauplänen (Vorakten WBE.2024.305, act. 11/12), worin keine Umgebungsgestaltungselemente eingezeichnet sind, oder im Mutationsplan von 1972 (Beschwerdebeilage 3), der ohnehin nicht Bestandteil der genehmigten (Bau-)Pläne bildete.