1.2. Während für die beiden Bienenhäuser, die Gegenstand des Parallelverfahrens WBE.2024.305 bilden, eine kommunale Baubewilligung vom 6. März 1973 (Vorakten, act. 22, Beilage 5) vorliegt, deren Gültigkeit jedoch umstritten ist, ist bezüglich der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente bzw. deren Vorgängerbauten/-anlagen vorab fraglich, ob sie damals mitbewilligt wurden. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass die am 6. März 1973 erteilte Baubewilligung für die Bienenhäuser auch für die früher oder im selben Baujahr (1973) errichteten Umgebungsgestaltungselemente gelte.