SR 700) nicht zwingend vor, sind aber jedenfalls im Rahmen der darin vorgeschriebenen Interessenabwägungen (vgl. Art. 24 lit. b, Art. 24c Abs. 5, Art. 24d Abs. 3 lit. e, Art. 24e Abs. 5 RPG) als einem Bauvorhaben entgegenstehendes öffentliches Interesse zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2022 vom 21. April 2023, Erw. 4.3.1 f.).