80 cm, Bienenhäuschen und betriebsnotwendige Installationen, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. § 13 Abs. 3 BNO). Für die Naturschutzzone Kulturland regelt die BNO keine Ausnahmen vom Bauverbot. Allerdings gehen kommunale und kantonale Bauverbote den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bewilligung von (nicht landwirtschaftlichen) Bauten ausserhalb der Bauzone nach den Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) nicht zwingend vor, sind aber jedenfalls im Rahmen der darin vorgeschriebenen Interessenabwägungen (vgl. Art.