ddd und eee (sog. "Bienenhäuser") sowie die streitgegenständlichen Umgebungsgestaltungselemente. In den erwähnten Zonen gilt ein grundsätzliches Verbot für Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (vgl. §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 BNO). Davon ausgenommen sind in der Landschaftsschutzzone namentlich kleinere Terrainveränderungen bis -7-