In prozessualer Hinsicht stellten die Beschwerdeführer unter anderem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, mit welchen eine Verjährung bzw. Verwirkung der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzonen eingeführt wird, eventualiter vorerst bis zum 1. Juli 2025. 2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 (Protokollauszug der Sitzung vom 10. Oktober 2024) verzichtete der Gemeinderat Q._____ auf eine Beschwerdeantwort.