1.4.1 Es seien die regierungsrätlichen Verfahrenskosten von CHF 1'788.70 (80% von CHF 2'235.90) den Vorinstanzen aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. 1.4.2 Es seien die Vorinstanzen zu verpflichten, den Beschwerdeführern für die im regierungsrätlichen Verfahren entstandenen Parteikosten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen bzw. es sei eine solche aus der Staatskasse zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 3. Alles unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.