2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 235.90, total Fr. 2'235.90, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ zu 80%, das heisst mit Fr. 1'788.70, auferlegt. Die restlichen 20% gehen zulasten der Staatskasse. Unter Berücksichtigung des von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden ihnen Fr. 211.30 aus der Staatskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.