2. Demzufolge seien Dispositiv-Ziffern 2. und 3.2 des Entscheids des Gemeinderats Q._____ vom 29. Juni 2023 betreffend das Baugesuch BG 2023-0004 anzupassen, sodass der Verweis auf den gemäss Antrag 1. hiervor aufzuhebenden Teil der kantonalen Verfügung entfällt. 3. Es seien nachstehende Bauten und Anlagen zu bewilligen, eventualiter zu tolerieren und diesfalls auf eine diesbezügliche Rückbauanordnung zu verzichten: 3.1 Ersatz der Bahnschwellen durch Granitsteine 3.2 Ersatz vorbestehender Eingangsbereich mit aufgefrischter Türe 3.3 Auffangtank.