III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG), wobei sie für die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens solidarisch haften (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). In der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 sind dabei auch die verwaltungsgerichtlichen Kosten für den Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2024 (act. 49– 56, Dispositiv-Ziffer 2) enthalten. Parteikosten sind keine zu ersetzen, auch nicht an die obsiegende, aber nicht anwaltlich vertretene Vorinstanz (§ 32 Abs. 2 und § 29 VRPG). - 27 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.