Darin wurden die für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wesentlichen Fakten festgehalten. Dass sich durch einen erneuten behördlichen Augenschein relevante Zusatzerkenntnisse ergeben würden, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht anzunehmen. Die Befragung von Dr. iur. D._____ (als Zeuge) ist aus den bereits in Erw. 3.2 vorne dargelegten Gründen (mangels Relevanz des von ihm zu bezeugenden Sachverhalts) erlässlich.