5. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dass die Bienenhäuser nur fortbestehen dürfen, wenn sie der Bienenhaltung oder einer anderweitigen ausserhalb der Bauzone bewilligungsfähigen Nutzung dienen, entspricht der seit 1972 geltenden und insoweit unveränderten Rechtslage und darf mit dem streitgegenständlichen Beseitigungsvorbehalt für den Fall der Nichtwiederaufnahme der Bienenhaltung oder der Bewilligung einer anderweitigen Nutzung innerhalb von zwei Jahren (ab Rechtskraft der Anordnung) sichergestellt und zu deklaratorischen Zwecken (als Information für allfällige Erwerber des streit-