lit. l aBauG). Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Anmerkungen im Grundbuch rein deklaratorischen Charakter haben und der Beseitigungsvorbehalt auch ohne diese Anmerkung gilt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_381/2020 vom 27. Juli 2021, Erw. 3.4.2). Sie soll lediglich allfällige Erwerber des Grundstücks über den Beseitigungsvorbehalt informieren. Weshalb sich die Beschwerdeführer dagegen wehren, ist in der Tat nicht nachvollziehbar.