4.4. Was die Anmerkung des Beseitigungsvorbehalts im Grundbuch anbelangt, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss § 222 Abs. 2 lit. m aBauG durften jegliche Baubeschränkungen, Bau- und andere Verbote aus Gründen des Landschaftsschutzes im Grundbuch angemerkt werden. Darunter fallen auch (bedingten) Baubeschränkungen oder -verboten wirkungsgleiche Beseitigungsvorbehalte oder Entfernungsauflagen. Es schadet somit nicht, dass § 222 Abs. 2 lit. m aBauG Reverse bei den Baubeschränkungen und -verboten nicht explizit erwähnte, sondern nur in Bezug auf § 139 Abs. 2 aBauG (in § 222 Abs. 2