Wenn die Darstellung der Beschwerdeführer zuträfe, wonach ihre Parzelle unter den Gesichtspunkten des Natur- und Landschaftsschutzes nicht in erhöhtem Masse schutzbedürftig sei, wäre das Gebiet wohl kaum mit einer Naturund Landschaftsschutzzone überlagert. Ihre diesbezügliche Haltung entspringt einer rein subjektiven, nicht objektiv begründeten Sichtweise; ebenso wie ihr Eindruck, dass die Bienenhäuser die Natur und Landschaft nicht störten.