nal tangiert. Damit fällt die Interessenabwägung eindeutig zugunsten der richtigen Rechtsanwendung aus und die Baubewilligung vom 6. März 1973 darf, soweit sie gültig sein sollte, von der für die (nachträgliche) Zustimmung zu den Bienenhäusern zuständigen kantonalen Behörde (Abteilung für Baubewilligungen) mit dem streitgegenständlichen Beseitigungsvorbehalt ergänzt werden, auch ohne diesbezügliche Praxis im Jahr 1973. Wenn die Darstellung der Beschwerdeführer zuträfe, wonach ihre Parzelle unter den Gesichtspunkten des Natur- und Landschaftsschutzes nicht in erhöhtem Masse schutzbedürftig sei, wäre das Gebiet wohl kaum mit einer Naturund Landschaftsschutzzone überlagert.