20 aGSchG) nur auf Belange des Gewässerschutzes bezogen habe. Es ging schon damals im Wesentlichen auch um die Sicherstellung der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet bzw. die Eingrenzung der Bautätigkeit, ansonsten das Zustimmungserfordernis entgegen bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 104 Ib 374) tatsächlich nicht für Bauten und Anlagen ohne Abwasseranfall gegolten hätte. Mit anderen Worten sollte die Zustimmung der kantonalen Behörde gewährleisten, dass das Nichtbaugebiet nicht mit zonenfremden und keiner Ausnahmebewilligung zugänglichen Bauten und Anlagen überbaut wird. Dem dient auch der streitgegenständliche Beseitigungsvorbehalt, der für eine Beseitigung von Bauten und