Solche Beseitigungsvorbehalte waren lange Zeit generell nicht weit verbreitet, die Beseitigung von nicht mehr für die (ausnahmsweise) bewilligte Nutzung benötigten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone aber nichtsdestotrotz (immer schon) erwünscht, speziell wenn – wie bei Bienenständen – eine sinnvolle und bewilligungsfähige Nachnutzung von vornherein ausser Betracht fällt. Somit ist darauf abzustellen, dass nicht nur das heute, sondern auch schon das im Jahr 1973 geltende Recht die Zulässigkeit von Bienenständen ausserhalb der Bauzone an eine standortgebundene fortgesetzte Bienenhaltung knüpfte und längerfristig unbesetzte