Auch wenn die strikte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet im Jahr 1973 noch nicht so tief im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung verankert gewesen sein sollte wie heute, dürfte eine Nachnutzung der Bienenhäuser, beispielsweise als Wochenendwohnsitz, schon zum damaligen Zeitpunkt kaum im Sinne der nicht um ihre Zustimmung zu den Bienenhäusern ersuchten kantonalen Behörde oder auch des Gemeinderats R._____ gewesen sein. Aus dem Umstand, dass Beseitigungsvorbehalte für den Fall der Einstellung der bewilligten Nutzung auch bei Bienenständen kaum je explizit angeordnet wurden, lassen sich keine gegenteiligen Schlüsse zie- - 24 -