Die Berechtigung eines solchen wird vielmehr auch heute noch davon abhängig gemacht, dass besondere Umstände und öffentliche Interessen wie die Rücksichtnahme auf die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet dies im konkreten Fall erfordern. Eine Beseitigung von Bauten und Anlagen fällt aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) sodann nur in Betracht, wenn Bauten nicht zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck bewilligt werden können und deshalb die Nachnutzung zu einem anderen Zweck explizit ausgeschlossen werden soll (ALEXANDER RUCH/RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/ Basel/Genf 2017, N. 9 ff. zu Art. 16b).