Auch das geltende Recht (Art. 16b Abs. 2 RPG) schreibt einen Beseitigungsvorbehalt (für den Fall der Einstellung der ausnahmsweise bewilligten Nutzung) in einer Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG nicht zwingend und in allgemeiner Weise vor. Die Berechtigung eines solchen wird vielmehr auch heute noch davon abhängig gemacht, dass besondere Umstände und öffentliche Interessen wie die Rücksichtnahme auf die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet dies im konkreten Fall erfordern.