Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, die Bienenhäuser sollten nur solange bestehen bleiben dürfen, als darin Bienen gehalten werden. Wird die Haltung aufgeben und durch keine andere (als Ausnahme) bewilligungsfähige Nutzung ersetzt, soll die Baute oder Anlage abgebrochen werden. Damit wird lediglich dem Ausnahmecharakter der Bewilligung nach Art. 24 RPG oder § 129 Abs. 2 aBauG zum Durchbruch verholfen. Die Bienenhäuser waren und sind nur aufgrund der Bienenhaltung bewilligungsfähig, was die Beschwerdeführer zu übersehen scheinen. Auch das geltende Recht (Art.