Lassen Bestimmungen – wie Art. 24 RPG oder § 129 aBauG – in der Landwirtschaftszone zonenfremde Bauten und Anlagen nur ausnahmsweise zu, weil eine konkrete Nutzung einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert bzw. aus wichtigen Gründen nur oder wesentlich besser dort stattfinden kann, ist nicht einzusehen, weshalb die Bewilligung für die Baute oder Anlage nicht untrennbar mit dieser Nutzung verknüpft und mittels Nebenbestimmung sichergestellt werden soll, dass die Baute nur solange bestehen darf, als die Nutzung aufrechterhalten wird.