Entfernungsauflagen) erst durch die Art. 16b Abs. 2 RPG und § 44 Abs. 1 BauG eine explizite Grundlage im Gesetz erfahren. An der Rechtslage ändert dies allerdings nichts, weil es – wie erwähnt – auch nach früherem Recht zulässig war, eine Baubewilligung (auflösend) bedingt bzw. mit einer entsprechenden Nebenbestimmung zu erteilen, wenn sich dies aus dem Sinn des Rechtssatzes ergab, auf den sich die Baubewilligung stützte (vgl. ZIMMERLIN, a.a.O., N. 6 zu § 3; N. 5a zu § 152). Lassen Bestimmungen – wie Art.