16b Abs. 2 RPG und § 44 Abs. 1 BauG um Recht handelt, das aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen auch auf Rechtsverhältnisse angewandt sein will, die grundsätzlich nach früher geltendem Recht im Errichtungszeitpunkt einer Baute zu beurteilen sind. Zwar haben Beseitigungsvorbehalte (oder - 23 -