4.3.3.3. Die §§ 129 und 152 aBauG schrieben zwar nicht vor, dass Bauten ausserhalb des Baugebiets zu anderen als forst- oder landwirtschaftlichen Zwecken, die nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen bewilligt werden durften, mit einer Nebenbestimmung zu versehen sind, die deren Beseitigung anordnet, falls die ausnahmsweise bewilligte Nutzung eingestellt wird. Umgekehrt ist dem damaligen Recht eine derartige Nebenbestimmung keineswegs fremd, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei Art. 16b Abs. 2