Anderweitigen Nutzungen oder einem längerfristigen Leerstand von Bauten und Anlagen ohne jeden verbleibenden ökonomischen oder ideellen Nutzen können natur- und landschaftsschutzbedingte Interessen wie dasjenige an einer möglichst weitgehenden Freihaltung von natürlichen Landschaften sehr wohl entgegengehalten werden. Ob die erhaltungswürdige Umgebung der Bienenhäuser erst durch menschliche Eingriffe (seitens des vormaligen Eigentümers der Parzelle Nr. ccc) entstanden ist, ist dabei irrelevant, zumal der Beseitigungsvorbehalt für die Bienenhäuser nicht auf eine Veränderung der Umgebung abzielt und deren Pflege keiner Bauten und Anlagen vor Ort bedarf.