5.1, und 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020, Erw. 6 mit Hinweis). Anderweitigen Nutzungen oder einem längerfristigen Leerstand von Bauten und Anlagen ohne jeden verbleibenden ökonomischen oder ideellen Nutzen können natur- und landschaftsschutzbedingte Interessen wie dasjenige an einer möglichst weitgehenden Freihaltung von natürlichen Landschaften sehr wohl entgegengehalten werden.