4.3.3.2. Das für die Beurteilung der richtigen Rechtsanwendung massgebliche Recht ist dabei grundsätzlich das im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung am 6. März 1973 geltende Recht, wobei – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – eine Ausnahme für Rechtsvorschriften zu machen ist, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen. Zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts hat das Bundesgericht im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts als gegeben erachtet (vgl. BGE 139 II 470, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_519/2020 vom 28. Oktober 2021, Erw.