Selbst wenn also die Baubewilligung des Gemeinderats R._____ vom 6. März 1973 (auch ohne nachträgliche Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen als zuständige kantonale Behörde, die ohnehin nur unter dem angefochtenen Beseitigungsvorbehalt erteilt wurde) gültig wäre (siehe dazu Erw. 4.2.3.1 vorne), dürfte sie mit der Nebenbestimmung ergänzt werden, dass die Bienenhäuser beseitigt werden müssen, falls und sobald sie nicht mehr für die Bienenhaltung oder eine anderweitige bewilligte Nutzung benötigt werden, sofern das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung den Vertrauens- - 22 -